HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 181
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 417/03, Beschluss v. 16.01.2004, HRRS 2004 Nr. 181
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin ist für die Ausübung der Führungsaufsicht zuständig.
Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt B. ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin gemäß § 463 Abs. 6 i.V.m. § 462 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO für die Führungsaufsicht und etwaige gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden; darauf, daß zur Zeit konkrete Entscheidungen im Rahmen der Führungsaufsicht nicht anstehen, kommt es entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin nicht an (vgl. Senatsentscheidung NStZ 2001, 165 m.w.N.)."
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 181
Bearbeiter: Ulf Buermeyer