hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 181

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 417/03, Beschluss v. 16.01.2004, HRRS 2004 Nr. 181


BGH 2 ARs 417/03 2 AR 275/03 - Beschluss vom 16. Januar 2004

Zuständigkeitsbestimmung; Führungsaufsicht.

§ 463 Abs. 6 StPO; § 462 a Abs. 1 und 4 StPO; § 14 StPO

Entscheidungstenor

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin ist für die Ausübung der Führungsaufsicht zuständig.

Gründe

Der Senat schließt sich der Stellungnahme des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Mit der Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt B. ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin gemäß § 463 Abs. 6 i.V.m. § 462 a Abs. 1 und Abs. 4 StPO für die Führungsaufsicht und etwaige gemäß § 68 d StGB zu treffende nachträgliche Entscheidungen zuständig geworden; darauf, daß zur Zeit konkrete Entscheidungen im Rahmen der Führungsaufsicht nicht anstehen, kommt es entgegen der Ansicht der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Berlin nicht an (vgl. Senatsentscheidung NStZ 2001, 165 m.w.N.)."

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 181

Bearbeiter: Ulf Buermeyer