HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 465
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 359/03, Beschluss v. 16.01.2004, HRRS 2004 Nr. 465
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts Hannover vom 29. April 2003 wird aufgehoben.
2. Für die nachträglichen Entscheidungen über die in den Urteilen des Schöffengerichts Kerpen vom 18. Februar 2003 - 42 Ls 180 Js 1023/02 48/02 - und des Amtsgerichts Hannover vom 16. Januar 2002 - 252-745/01 - bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung ist das Amtsgericht Hannover zuständig.
Das Schöffengericht Kerpen hat den Verurteilten zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, das Amtsgericht Hannover zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten jeweils mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Das Amtsgericht Kerpen hat die Bewährungsaufsicht am 17. März 2003 dem für den Wohnsitz des Verurteilten zuständigen Amtsgericht Hannover übertragen; dieses hat die Bewährungsaufsicht am 1. April 2003 übernommen. Die Amtsgerichte Hannover und Kerpen streiten um die Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung. Das Amtsgericht Hannover hat beantragt, gemäß § 14 StPO das zuständige Gericht zu bestimmen.
Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung ist das Amtsgericht Hannover zuständig.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 18. November 2003 hierzu zutreffend ausgeführt:
"Die Zuständigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach § 462a Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 StPO. Hiernach wäre zwar das Amtsgericht Kerpen für sämtliche nach § 453 zu treffenden Entscheidungen zuständig, weil es auf die höchste Strafe erkannt hat. Das Amtsgericht Kerpen hat jedoch mit Beschluss vom 17. März 2003 die weitere Bewährungsaufsicht aufgrund des Urteils vom 18. Februar 2003 mit bindender Wirkung an das Amtsgericht Hannover abgegeben (Bl. 7 im Verfahren 246 BRs 33/03). Nach Abgabe der nachträglichen Entscheidungen an das Wohnsitzgericht ist dieses kraft seiner nach Maßgabe des § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO abgeleiteten Zuständigkeit auch für aufgrund anderer, auch eigener Urteile angefallene Bewährungsaufsicht zuständig, sofern in diesen Urteilen auf eine geringere Strafe erkannt ist (BGHR StPO § 462a Abs. 4 Bewährungsaufsicht 3), wobei dem Ziel der gesetzlichen Regelung des § 462a Abs. 4 StPO durch die Befassung nur eines Richters Rechnung zu tragen ist.
Der Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 8. Juni 1998 - 2 ARs 188/98 (NStZ 1998, 586) steht dem nicht entgegen. Er setzt sich lediglich mit der im damaligen Verfahren geäußerten Ansicht auseinander, die Zuständigkeitskonzentration des § 462a Abs. 4 StPO sei mit Blick auf die Möglichkeit außer Kraft gesetzt, die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen an das Wohnsitzgericht abzugeben; ihm ist nicht - wie das vorlegende Gericht meint - die Auffassung zu entnehmen, eine Übertragung auf das Wohnsitzgericht komme im Falle einer Zuständigkeitskonzentration nach § 462a Abs. 4 StPO nicht in Betracht."
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 465
Bearbeiter: Ulf Buermeyer