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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 268

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 390/03, Beschluss v. 21.01.2004, HRRS 2004 Nr. 268


BGH 2 ARs 390/03 2 AR 254/03 - Beschluss vom 21. Januar 2004

Zuständigkeit für die weitere Bewährungsaufsicht; Zuständigkeitsbestimmung.

§ 14 StPO; § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Zuständig für die weitere Bewährungsaufsicht ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg.

Gründe

Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung über die Vorlage des Landgerichts Lüneburg ist gemäß § 14 StPO gegeben.

Zuständig für die weitere Überwachung der Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 14. Februar 2000 in Verbindung mit dem Gesamtstrafenbeschluß vom 21. September 2000 ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Hamburg. Diese ist mit Aufnahme des Verurteilten in die Justizvollzugsanstalt Hamburg zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe am 19. April 2003 gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO zuständig geworden. Auf eine Befassung des Landgerichts Lüneburg als Tatgericht mit einem möglichen Bewährungswiderruf kam es nur insoweit an, als das Befaßtsein auch des unzuständigen Gerichts die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründete (vgl. Fischer in KK-StPO 5. Aufl. § 462 a Rdn. 19, 20).

Die Zuständigkeit blieb gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO auch nach Entlassung des Verurteilten aus der Haft bestehen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 268

Bearbeiter: Ulf Buermeyer