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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 7

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 373/03, Beschluss v. 26.11.2003, HRRS 2004 Nr. 7


BGH 2 ARs 373/03 2 AR 236/03 - Beschluss vom 26. November 2003

Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft.

Vor § 142 GVG

Entscheidungstenor

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Augsburg übertragen.

Gründe

Der Antrag auf Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft ist zulässig.

Der Antragsteller hat hinreichend Umstände vorgetragen, nach denen es nicht ausgeschlossen erscheint, daß eine sachliche Prüfung vorgenommen werden kann. Für diese ist weder die Vorlage der Entscheidung selbst noch eine genaue Bezeichnung derselben unabdingbare Voraussetzung.

Der Senat hat deshalb die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Augsburg als zuständige Staatsanwaltschaft bestimmt.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 7

Bearbeiter: Ulf Buermeyer