HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 7
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 373/03, Beschluss v. 26.11.2003, HRRS 2004 Nr. 7
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Augsburg übertragen.
Der Antrag auf Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft ist zulässig.
Der Antragsteller hat hinreichend Umstände vorgetragen, nach denen es nicht ausgeschlossen erscheint, daß eine sachliche Prüfung vorgenommen werden kann. Für diese ist weder die Vorlage der Entscheidung selbst noch eine genaue Bezeichnung derselben unabdingbare Voraussetzung.
Der Senat hat deshalb die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Augsburg als zuständige Staatsanwaltschaft bestimmt.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 7
Bearbeiter: Ulf Buermeyer