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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 9

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 361/03, Beschluss v. 26.11.2003, HRRS 2004 Nr. 9


BGH 2 ARs 361/03 / BGH 2 AR 217/03 - Beschluss vom 26. November 2003

Gemeinschaftliches oberes Gericht; Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs.

Vor § 1 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt festzustellen, daß der Beschluß des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Juni 2002 - 21 Qs 75/02 - nichtig und daß das Verfahren endgültig eingestellt sei, wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Der mit Beschluß des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 9. Dezember 2002 vorgelegte Antrag ist offensichtlich unzulässig, da der Bundesgerichtshof nicht gemeinschaftliches oberes Gericht des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt und des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat als gemeinschaftliches oberes Gericht durch Beschluß vom 23. Oktober 2003 - 2 Ws 324/02 - über die Vorlegungssache entschieden. Daß das vorlegende Gericht diese Entscheidung für fehlerhaft hält, begründet keine Entscheidungszuständigkeit des Bundesgerichtshofs.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 9

Bearbeiter: Ulf Buermeyer