hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 354/03, Beschluss v. 29.10.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 354/03 / 2 AR 226/03 - Beschluss vom 29. Oktober 2003

Sachdienlichkeit der Verfahrensverbindung.

§ 2 StPO; § 3 StPO; § 4 StPO

Entscheidungstenor

Das beim Schöffengericht Frankfurt am Main anhängige Verfahren 940 Ls 5370 Js 223018/03 wird, soweit es die Angeklagte E. betrifft, zu dem beim Landgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren XII 66/03 (60 Js 1260/03) verbunden.

Gründe

Das Landgericht Düsseldorf, das am 16. Oktober 2003 das Hauptverfahren gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht Frankfurt am Main gegen die Angeklagte anhängige Verfahren zu übernehmen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Verbindung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig. Das beim Amtsgericht Frankfurt am Main anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Düsseldorf anhängigen Verfahren zu verbinden.

Die zuständigen Staatsanwaltschaften und die beteiligten Gerichte sind mit der Verbindung einverstanden; die Angeklagte hat keine Einwände erhoben.

Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und einheitlicher Aburteilung sachdienlich.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer