HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 8
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 343/03, Beschluss v. 28.11.2003, HRRS 2004 Nr. 8
Der vom 4. Strafsenat nach der Beschlußformel beabsichtigten Entscheidung steht Rechtsprechung des Senats nicht entgegen.
Die Verurteilung wegen Vollrauschs bei lediglich nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit bei Begehung der Rauschtat ist nach ständiger Rechtsprechung (BGHSt 32, 48, 57) in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo gerechtfertigt, weil das Verhältnis zwischen Verletzungstatbestand (Rauschtat) und Vollrausch als Stufenverhältnis anzusehen ist. Da dem Verurteilten aus der Anwendung des Zweifelssatzes keine Nachteile erwachsen dürfen, verstößt möglicherweise schon die vom Landgericht vorgenommene Verurteilung aus dem Vollrauschtatbestand gegen diesen Grundsatz, da im konkreten Fall bei einer solchen Verurteilung eine dem Verurteilten nachteiligere Rechtsfolge einträte. Dies wäre die Anordnung der Sicherungsverwahrung (für das Verhältnis von § 63 StGB zu § 66 StGB: vgl. auch BGH, Urteil vom 20. Februar 2002 - 2 StR 486/01). Nach Auffassung des Senats wäre bei einer Verurteilung aus § 323 a StGB zumindest eine erneute Anwendung des in dubio-Satzes notwendig und dann eine Unterbringung nach § 63 StGB möglich, wie bereits der anfragende Senat und der 5. Senat in seinem Beschluß vom 29. Oktober 2003 - 5 ARs 63/03 - ausgeführt haben. Auf die Frage, ob bei § 323 a StGB Anknüpfungspunkt der für die Anordnung des § 63 StGB vorausgesetzten sicheren Feststellung des § 21 StGB das "Sichberauschen" - die Alkoholaufnahme - und nicht auch die Rauschtat ist, kommt es deshalb nach Ansicht des 2. Senats nicht an. Er sieht insoweit von einer Stellungnahme ab.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 8
Bearbeiter: Ulf Buermeyer