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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 323/03, Beschluss v. 16.09.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 323/03 - Beschluss vom 16. September 2003 (AG Bergheim)

Übertragung eines Verfahrens auf ein anderes Gericht im Strafbefehlsverfahren nach dem Beginn der Hauptverhandlung.

§ 46 StGB; § 12 Abs. 2 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

Im Strafbefehlsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Übertragung eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf ein anderes Gericht erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumte Hauptverhandlung begonnen hat (BGHSt 13, 86 ff.; 26, 374 f.; BGH Beschl. vom 2. April 2003 - 2 ARs 80/03).

Entscheidungstenor

Der Antrag, die weitere Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht Bergheim zu übertragen, wird abgelehnt.

Gründe

1. Im Strafbefehlsverfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats die Übertragung eines Verfahrens gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf ein anderes Gericht erst zulässig, wenn die auf rechtzeitigen Einspruch anberaumte Hauptverhandlung begonnen hat (BGHSt 13, 86 ff.; 26, 374 f.; BGH Beschl. vom 2. April 2003 - 2 ARs 80/03). Die Staatsanwaltschaft kann gemäß § 411 Abs. 3 Satz 1 und 2 StPO die Klage bis zum Beginn der Hauptverhandlung ohne Zustimmung des Angeklagten (vgl. § 303 Satz 1 StPO) zurücknehmen und damit das Verfahren auf die Ebene der Staatsanwaltschaft zurückbringen. Solange sie auf diese Weise auch ein anderes Gericht auswählen kann, besteht keine Übertragungsmöglichkeit nach § 12 Abs. 2 StPO.

2. Im übrigen erscheint die Übertragung - das Vorliegen der förmlichen Voraussetzungen unterstellt - auch nicht sachdienlich. Wie sich aus den Akten ergibt, war die Angeklagte im Juni 2003 zu einem Urlaub in Polen. Es dürfte ihr deshalb auch möglich sein, den Termin bei dem Amtsgericht Fürth wahrzunehmen.

Externe Fundstellen: NStZ 2004, 449

Bearbeiter: Karsten Gaede