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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 321/03, Beschluss v. 10.10.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 321/03 2 AR 179/03 - Beschluss vom 10. Oktober 2003

Verbindung (sachlicher Zusammenhang).

§ 3 StPO; § 4 StPO

Entscheidungstenor

Die Verfahren der Amtsgerichte Idar-Oberstein (111 Js 1238/02) und Frankfurt am Main (111 Js 384/03) werden zu dem bei dem Landgericht Siegen rechtshängigen Verfahren KLs 111 Js 856/02 - R 203 hinzuverbunden.

Gründe

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung als gemeinschaftliches oberes Gericht gemäß § 4 Abs. 2 StPO zuständig.

Die Verbindung der Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 StPO ist zulässig und zweckmäßig. In den Verfahren, die bei Gerichten unterschiedlicher Rangordnung rechtshängig sind, ist das Hauptverfahren jeweils eröffnet. Ein Zusammenhang im Sinne von § 3 StPO besteht sowohl in persönlicher als auch in sachlicher Hinsicht. Das Landgericht Siegen hat die Bereitschaft erklärt, die mit der Anregung der Übernahme vorgelegten Verfahren der Amtsgerichte Idar-Oberstein und Frankfurt am Main zu übernehmen. Die Angeklagten hatten rechtliches Gehör.

Bearbeiter: Karsten Gaede