Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 291/03, Beschluss v. 26.09.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Vollstreckung der Restjugendstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Essen vom 16. Februar 1999 obliegt dem Jugendrichter des Amtsgerichts Gelsenkirchen.
Die durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Essen verhängte Jugendstrafe wird, nachdem der Verurteilte gemäß § 92 Abs. 2 JGG aus dem Jugendstrafvollzug herausgenommen wurde, seit 27. Mai 2003 in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen vollzogen. Die Übertragung der Vollstreckungsleitung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts Gelsenkirchen gemäß § 85 Abs. 5 JGG durch das Amtsgericht Siegburg ist sachgerecht; der Gesichtspunkt der Vollzugsnähe ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 85 Abs. 5 JGG (vgl. Senatsbeschluß vom 3. September 2003 - 2 ARs 253/03).
Bearbeiter: Karsten Gaede