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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 280/03, Beschluss v. 11.08.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 280/03 / 2 AR 159/03 - Beschluss vom 11. August 2003

Verfahrensverbindung (Sachdienlichkeit).

§ 4 StPO

Entscheidungstenor

Das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Bad Iburg anhängige Verfahren 3 Ls 560 Js 4514/02 (17/02) wird zu dem beim Landgericht Bielefeld anhängigen Verfahren 9 KLs - G 1/03 verbunden.

Gründe

Das Landgericht Bielefeld, das ein Verfahren gegen den dort angeklagten G. eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht - Schöffengericht - Bad Iburg gegen G. und W. anhängige Verfahren zu übernehmen. Das Amtsgericht Bad Iburg hat die Sache zur Entscheidung dem Bundesgerichtshof vorgelegt, der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO für die Entscheidung über die Verbindung zuständig ist. Das beim Amtsgericht Bad Iburg anhängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Landgericht Bielefeld anhängigen Verfahren zu verbinden. Dem steht nicht entgegen, daß das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Bad Iburg noch nicht eröffnet ist (BGH NStZ 1990, 548 = BGHR StPO § 4 Verbindung 5). Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und einheitlicher Aburteilung sachdienlich.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer