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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 272/03, Beschluss v. 13.08.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 272/03 / 2 AR 167/03 - Beschluss vom 13. August 2003

Abgabebeschluss; Zuständigkeitsbestimmung.

§ 42 JGG; § 12 StPO

Entscheidungstenor

1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Papenburg vom 23. April 2003 wird aufgehoben.

2. Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem Amtsgericht - Jugendrichter - Steinfurt übertragen.

Gründe

Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendgericht - Papenburg gemäß § 42 Abs. 3 JGG an das Amtsgericht - Jugendrichter - Steinfurt war fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2). Daran fehlt es hier. Der Abgabebeschluss unterliegt daher der Aufhebung.

Der Senat hat, um weitere Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden, entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts nach § 12 Abs. 2 StPO die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem für den Wohnsitz der Angeklagten zuständigen Amtsgericht - Jugendrichter - Steinfurt übertragen. Eine Erschwerung des Verfahrens ist dadurch nicht zu erwarten; der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren den Tatvorwurf gestanden.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer