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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 266/03, Beschluss v. 13.08.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 266/03 / 2 AR 166/03 - Beschluss vom 13. August 2003

Bindungswirkung von Abgabeentscheidungen (Willkür; Zuständigkeitsbestimmung; gesetzlicher Richter).

Art. 103 Abs. 2 GG; § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung ist das Amtsgericht Calw zuständig.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat wie folgt Stellung genommen:

"Die Abgabe durch das Amtsgericht Jena ist für das Amtsgericht Calw bindend (§ 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Bindungswirkung entfällt nur bei Willkür. Willkür liegt hier offensichtlich nicht vor. Die Annahme von Willkür kommt nicht schon dann in Betracht, wenn besondere Gründe fehlen, die für die Zweckmäßigkeit der Abgabe an das Wohnsitzgericht sprechen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur NStZ 1993, 200; Beschlüsse vom 30. Juni 1995 - 2 ARs 159/95 - und vom 26. Juli 1995 - 2 ARs 206/95). In diesem Zusammenhang ist es auch ohne Bedeutung, dass im Verfahren des Amtsgerichts Jena die Bewährungsfrist bereits abgelaufen war, als der Abgabebeschluss erging. Nachträgliche Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, können auch noch nach Ablauf der Bewährungszeit fällig werden (BGH, Beschluss vom 8. November 1991 - 2 ARs 397/91)."

Dem schließt sich der Senat an.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer