Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 201/03, Beschluss v. 03.07.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendschöffengericht - Villingen-Schwenningen vom 12. Mai 2003 wird aufgehoben.
2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht Villingen-Schwenningen.
Eine Abgabe der Sache an das Wohnsitzgericht gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG kommt hier nicht in Betracht, weil der Wohnsitzwechsel schon vor der Anklageerhebung erfolgt ist. Eine Abgabe wäre im übrigen auch nicht sachdienlich, weil Mitangeklagte und zahlreiche Zeugen ihren Wohnsitz in Süddeutschland haben und eine gemeinsame Verhandlung gegen die drei wegen gemeinschaftlicher Taten angeklagten Beschuldigten naheliegt.
Bearbeiter: Karsten Gaede