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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 185/03, Beschluss v. 28.05.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 185/03 2 AR 118/03 - Beschluss vom 28. Mai 2003 (-)

Unbegründeter Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung.

§ 12 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten, das Verfahren an das Amtsgericht Berlin-Tiergarten zu übertragen, wird abgelehnt.

Gründe

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Dem bei Anklageerhebung in Berlin, jetzt nahe Straußberg/ Brandenburg wohnhaften Angeklagten liegen zwei Betrugstaten zum Nachteil seiner im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Bückeburg wohnhaften ehemaligen Freundin mit einem Schaden von insgesamt 650 Euro zur Last. Nach Anklageerhebung am 17. März 2003 hat das Amtsgericht Bückeburg mit Beschluss vom 5. Mai 2003 die Anklage zugelassen und Termin zur Hauptverhandlung auf den 28. Mai 2003 anberaumt. Auf entsprechenden Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten hin hat das Amtsgericht Bückeburg den Vorgang zur Entscheidung über eine Zuweisung an das Amtsgericht Berlin-Tiergarten gemäß § 12 Abs. 2 StPO vorgelegt. Der Antrag wird mit dem Gesundheitszustand des Angeklagten begründet.

Der Antrag ist unbegründet. Eine Bestimmung des Amtsgerichts Berlin/Tiergarten erscheint nicht zweckmäßig. Den Ausführungen des Verteidigers des Angeklagten ist nicht hinreichend zu entnehmen, dass die gesundheitlichen Belange des Angeklagten einer Verhandlung in Bückeburg zwingend entgegenstehen. Der Verteidiger teilt lediglich mit, sein Mandant sei gesundheitlich angeschlagen. Er spucke Blut und es bestehe Krebsverdacht. Ein ärztliches Attest oder sonstige aussagekräftige Unterlagen werden nicht vorgelegt.

Ebenso wenig wird mitgeteilt, ob der Angeklagte während seiner erst am 29. April 2003 beendeten Haft in anderer Sache in einem Vollzugskrankenhaus behandelt worden war. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten auch unter Berücksichtigung der Anreise aufgehoben, einschränkt oder auch nur in Frage gestellt ist. Zudem ist lediglich von einer kurzen, über einen Verhandlungstag nicht hinausgehenden Dauer der Hauptverhandlung auszugehen. Demgegenüber würde eine Verweisung an das Amtsgericht Berlin-Tiergarten zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung führen und wäre überdies für die einzige in der Anklage benannte Zeugin mit einer langen Anfahrt verbunden."

Bearbeiter: Ulf Buermeyer