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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 180/03, Beschluss v. 04.06.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 180/03 / 2 AR 117/03 - Beschluss vom 4. Juni 2003

Zweckmäßigkeit; Zuständigkeitsbestimmung; Aufenthalt von lediglich kurzer Dauer.

§ 58 Abs. 3 JGG; § 109 Abs. 2 JGG

Entscheidungstenor

Zuständig für die weiteren Entscheidungen im Sinne der §§ 58 Abs. 1, 109 Abs. 2 JGG ist das Amtsgericht - Jugendrichter - Helmstedt.

Gründe

Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:

"Die Abgabe an den Jugendrichter beim Amtsgericht Helmstedt gemäß § 58 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 109 Abs. 2 JGG ist zweckmäßig.

Der Verurteilte hält sich im Bezirk des Amtsgerichts Helmstedt zur Durchführung einer Langzeittherapie (Bl. 25, 36 BewH) auf, so dass es sich nicht nur um einen Aufenthalt von lediglich kurzer Dauer handelt (BGH NStZ 1997, 483). Auch der Gesichtspunkt des Kontakts zum Bewährungshelfer (BGH aaO) spricht für die Zweckmäßigkeit der Abgabe."

Bearbeiter: Ulf Buermeyer