Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 130/03, Beschluss v. 30.04.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an das Landgericht Neubrandenburg gemäß § 12 Abs. 2 StPO wird abgelehnt.
Der zulässige Antrag ist unbegründet, weil jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt überwiegende gewichtige Gründe für eine Übertragung an das Landgericht Neubrandenburg nicht vorliegen. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 8. April 2003 Bezug.
Bearbeiter: Karsten Gaede