Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 13/03, Beschluss v. 05.02.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Der Antrag, das Verfahren des Amtsgerichts - Strafrichter - Jülich (3 Ds 1012/02) zu dem Verfahren des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Nordhausen (34 AR 67/02; 148 Js 53884/02 Staatsanwaltschaft Mühlhausen) zu verbinden, wird zurückgewiesen.
Die beantragte Verbindung kann schon deshalb nicht vorgenommen werden, weil im Verfahren des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Nordhausen das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5. August 1992 - 2 ARs 318/92 m.w.N.).
Bearbeiter: Ulf Buermeyer