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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 13/03, Beschluss v. 05.02.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 13/03 - Beschluss vom 5. Februar 2003 (AG Jülich, AG Nordhausen)

Keine Verfahrensverbindung vor Eröffnung des Hauptverfahrens.

§ 2 StPO; § 3 StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag, das Verfahren des Amtsgerichts - Strafrichter - Jülich (3 Ds 1012/02) zu dem Verfahren des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Nordhausen (34 AR 67/02; 148 Js 53884/02 Staatsanwaltschaft Mühlhausen) zu verbinden, wird zurückgewiesen.

Gründe

Die beantragte Verbindung kann schon deshalb nicht vorgenommen werden, weil im Verfahren des Amtsgerichts - Jugendschöffengerichts - Nordhausen das Hauptverfahren noch nicht eröffnet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 5. August 1992 - 2 ARs 318/92 m.w.N.).

Bearbeiter: Ulf Buermeyer