Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 122/03, Beschluss v. 23.04.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
1. Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts - Jugendrichter - Ueckermünde vom 14. Januar 2003 wird aufgehoben.
2. Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird dem Amtsgericht - Jugendrichter - Berlin-Tiergarten übertragen.
Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwalts an, der zutreffend ausgeführt hat:
"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht Ueckermünde an das Amtsgericht Berlin-Tiergarten gemäß § 42 Abs. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 JGG war fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass die Angeklagte ihren Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (BGHSt 13, 209, 218; BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2), woran es hier fehlt (Bd. III, Bl. 433 d.A.).
Der Abgabebeschluss unterliegt daher der Aufhebung.
Nach § 12 Abs. 2 StPO ist jedoch die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem für den Wohnsitz der Angeklagten zuständigen Amtsgericht - Jugendrichter - Berlin-Tiergarten zu übertragen, um weitere Verzögerungen des Verfahrens zu vermeiden."
Bearbeiter: Ulf Buermeyer