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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 63/03, Beschluss v. 09.04.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 63/03 - Beschluss vom 9. April 2003

Von einer bestehenden Rechtsmittelbefugnis unabhängiger Anschluss als Nebenkläger im Revisionsverfahren.

§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO; § 395 Abs. 4 Satz 1 StPO

Entscheidungstenor

Es wird festgestellt, daß sich Frau M. dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat.

Gründe

Die im Revisionsverfahren angebrachte Anschlußerklärung der Nebenklägerin ist wirksam. Als Ehefrau des Getöteten gehört sie dem zum Anschluß befugten Personenkreis an (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Der Anschluß kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erfolgen, er ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (vgl. Kleinknecht/MeyerGoßner StPO 46. Aufl. Rdn. 2 zu § 399).

Bearbeiter: Karsten Gaede