Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 63/03, Beschluss v. 09.04.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Es wird festgestellt, daß sich Frau M. dem Verfahren wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat.
Die im Revisionsverfahren angebrachte Anschlußerklärung der Nebenklägerin ist wirksam. Als Ehefrau des Getöteten gehört sie dem zum Anschluß befugten Personenkreis an (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO). Der Anschluß kann, da er in jeder Lage des Verfahrens zulässig ist (§ 395 Abs. 4 Satz 1 StPO), auch noch im Revisionsverfahren erfolgen, er ist unabhängig davon, ob noch eine Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers besteht (vgl. Kleinknecht/MeyerGoßner StPO 46. Aufl. Rdn. 2 zu § 399).
Bearbeiter: Karsten Gaede