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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 53/03, Beschluss v. 21.03.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 53/03 - Beschluss vom 21. März 2003 (LG Mainz)

Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe.

§ 55 StGB

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 7. November 2002 im Ausspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung, Beihilfe zum schweren Raub, Diebstahls in zwei Fällen und wegen Beihilfe zum Diebstahl (jeweils unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus Vorverurteilungen) zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren und von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Ihr Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Gesamtstrafenbildung ist rechtlich zu beanstanden.

Abgesehen davon, daß teilweise die Tatzeiten der Straftaten in den maßgeblichen Vorverurteilungen oder die Erledigung der Strafen nicht mitgeteilt werden, was zur Prüfung der Voraussetzungen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) aber unerläßlich ist, legen die bisher getroffenen Feststellungen eine andere Gesamtstrafenbildung als die vom Tatrichter vorgenommene nahe.

Es kommt in Betracht, daß die Verurteilung vom 18. September 1997 (= Nr. 5 der Vorverurteilungen) eine Zäsurwirkung entfaltet und in diese Gesamtstrafe nicht nur die Strafen aus den Vorverurteilungen Nr. 5 bis Nr. 8 einzubeziehen waren, sondern auch die Einzelstrafe aus der Vorverurteilung Nr. 10 für die im Januar 1996 begangene Tat. Eine weitere Verurteilung mit Zäsurwirkung kann die Verurteilung vom 23. Juni 1999 (= Nr. 9 der Vorverurteilungen) darstellen, so daß insoweit eine Gesamtstrafenbildung mit den weiteren Einzelstrafen aus der Vorverurteilung Nr. 10 zu erfolgen hatte, da diesen Taten aus dem Jahre 1998 zugrundeliegen. Danach hätte die Vorverurteilung vom 12. März 2001 (= Nr. 10) entgegen der Auffassung des Landgerichts keine Zäsurwirkung mehr entfalten können. Es hätte dann eine Gesamtstrafe "nur" aus den Einzelstrafen der Vorverurteilung vom 29. Mai 2002 (= Nr. 11) und den im hiesigen Verfahren verhängten Einzelstrafen gebildet werden müssen. Durch die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung ist die Angeklagte hier auch beschwert.

Im Hinblick auf die Einsatzstrafe von "lediglich" drei Jahren und sechs Monaten kann der Senat nicht ausschließen, daß bei einer fehlerfreien Gesamtstrafenbildung gegen die Angeklagte insgesamt weniger als das "Gesamtstrafenübel" von acht Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verhängt worden wäre.

Da die Feststellungen zwar unvollständig, aber fehlerfrei getroffen sind, können sie aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen kann der neue Tatrichter treffen.

Durch die teilweise Aufhebung des Urteils ist die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung gegenstandslos geworden.

Nachdem sich die Strafsache nur noch gegen eine Erwachsene richtet, hat der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen (vgl. BGHSt 35, 267).

Bearbeiter: Ulf Buermeyer