hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 625

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 518/03, Beschluss v. 16.06.2004, HRRS 2004 Nr. 625


BGH 2 StR 518/03 - Beschluss vom 16. Juni 2004 (LG Trier)

Zeitweilige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 44 StPO

Entscheidungstenor

1. Dem Angeklagten wird auf seine Anträge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung seiner Revision bis zum 21. Januar 2004 gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Die weitergehenden Anträge auf Wiedereinsetzung werden verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. März 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

3. Die Anträge des Angeklagten an das Revisionsgericht, Sachverständigengutachten einzuholen, werden zurückgewiesen, da der Senat die aufgeworfenen Rechtsfragen selbst zu entscheiden hat.

Gründe

Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren für die Zeit ab 22. Januar 2004 zu verwerfen.

Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt der Auffassung, daß im vorliegenden konkreten Einzelfall dem Angeklagten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur (weiteren) Begründung seiner Revision (§§ 299, 345 Abs. 2 StPO) gegen das angefochtene Urteil keinesfalls länger als bis zum 21. Januar 2004 gewährt werden kann. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 6. April 2004 nimmt der Senat Bezug.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 625

Bearbeiter: Ulf Buermeyer