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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 357

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 496/03, Beschluss v. 27.02.2004, HRRS 2004 Nr. 357


BGH 2 StR 496/03 - Beschluss vom 27. Februar 2004 (LG Bonn)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verwerfung der Revision als unbegründet; Zurückweisung einer Richterablehnung (Unzulässigkeit; Unbegründetheit; Anwendung von Beschwerdegrundsätzen).

§ 349 Abs. 2 StPO; § 44 StPO; § 25 Abs. 1 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Es ist rechtlich zu missbilligen, wenn ein offensichtlich unbegründetes Ablehnungsgesuch des Angeklagten als unzulässig zurückgewiesen wird, denn die offensichtliche Unbegründetheit des Ablehnungsantrags ist mit seiner Unzulässigkeit nicht gleichzusetzen.

Entscheidungstenor

1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. März 2003 wird dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

zu 3.: Daß das Landgericht - wie es einer auch im übrigen zunehmend zu beobachtenden Praxis der Gerichte entspricht - die offensichtlich unbegründeten Ablehnungsgesuche des Angeklagten als unzulässig zurückgewiesen hat, begegnet rechtlichen Bedenken, denn eine offensichtliche Unbegründetheit des Ablehnungsantrags ist mit seiner Unzulässigkeit nicht gleichzusetzen (vgl. auch Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl. § 26 a Rdn. 4). Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Behandlung von Ablehnungsgesuchen nach wie vor nach Beschwerdegrundsätzen zu überprüfen ist, sieht sich der Senat jedoch nicht gehindert, selbst über die Begründetheit der Anträge zu befinden. Danach haben die Rügen hier keinen Erfolg.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 357

Bearbeiter: Ulf Buermeyer