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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 265

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 487/03, Beschluss v. 21.01.2004, HRRS 2004 Nr. 265


BGH 2 StR 487/03 - Beschluss vom 21. Januar 2004 (LG Köln)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Revisionsbegründungfrist.

§ 345 Abs. 1 StPO; § 44 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. August 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der vom Beschwerdeführer und vom Generalbundesanwalt beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurfte es nicht, weil nach der Datierung der Zustellungsurkunde die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt und eine versehentliche Falschdatierung nicht bewiesen ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 265

Bearbeiter: Ulf Buermeyer