HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 263
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 480/03, Beschluss v. 03.03.2004, HRRS 2004 Nr. 263
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 9. Juli 2003 sowie seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der Entscheidungen keinen Rechtsfehler ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 263
Bearbeiter: Ulf Buermeyer