HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 212
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 473/03, Beschluss v. 07.01.2004, HRRS 2004 Nr. 212
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt an: Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätte die Verurteilung vom 8. November 2002 Zäsurwirkung, da es auf die Kenntnis des Angeklagten hiervon nicht ankommt. Unter den gegebenen Umständen kann der Senat jedoch ausschließen, daß der Angeklagte durch die Verhängung nur einer Gesamtstrafe beschwert ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 212
Bearbeiter: Karsten Gaede