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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 212

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 473/03, Beschluss v. 07.01.2004, HRRS 2004 Nr. 212


BGH 2 StR 473/03 - Beschluss vom 7. Januar 2004 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. Oktober 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat merkt an: Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätte die Verurteilung vom 8. November 2002 Zäsurwirkung, da es auf die Kenntnis des Angeklagten hiervon nicht ankommt. Unter den gegebenen Umständen kann der Senat jedoch ausschließen, daß der Angeklagte durch die Verhängung nur einer Gesamtstrafe beschwert ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 212

Bearbeiter: Karsten Gaede