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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 213

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 465/03, Beschluss v. 14.01.2004, HRRS 2004 Nr. 213


BGH 2 StR 465/03 - Beschluss vom 14. Januar 2004 (LG Gießen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 26. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Das Landgericht hat im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB ("nicht von vornherein aussichtslos") einen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1) unzutreffenden Maßstab angelegt. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch, daß beim Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolges besteht, denn "er wünscht die Unterbringung" (UA S. 22).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 213

Bearbeiter: Karsten Gaede