HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 213
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 465/03, Beschluss v. 14.01.2004, HRRS 2004 Nr. 213
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 26. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Das Landgericht hat im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB ("nicht von vornherein aussichtslos") einen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1) unzutreffenden Maßstab angelegt. Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch, daß beim Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolges besteht, denn "er wünscht die Unterbringung" (UA S. 22).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 213
Bearbeiter: Karsten Gaede