HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 205
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 442/03, Beschluss v. 09.01.2004, HRRS 2004 Nr. 205
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 2003 und ihre Beschwerde gegen den Bewährungsbeschluß vom 21. Februar 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat und der Bewährungsbeschluß dem Gesetz entspricht.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 205
Bearbeiter: Karsten Gaede