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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 358

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 438/03, Urteil v. 03.03.2004, HRRS 2004 Nr. 358


BGH 2 StR 438/03 - Urteil vom 3. März 2004 (LG Gera)

Überzeugungsbildung (teilweises Zugrundelegen der Einlassung des Angeklagten); verminderte Schuldfähigkeit (Blutalkoholkonzentration; Verneinung der fakultativen Strafmilderung bei Vortat unter Alkoholeinfluss).

§ 261 StPO; § 21 StGB; § 49 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 10. Juli 2003 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Sein Rechtsmittel ist unbegründet.

Einer Erörterung bedarf allein die Frage des Strafausspruchs.

Der Tatrichter hat die Voraussetzungen des § 21 StGB beim Angeklagten zur Zeit der Tat verneint und die Annahme eines minder schweren Falles (§ 250 Abs. 3 StGB) abgelehnt. Beides ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

1. Die Strafkammer ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß der Angeklagte nach der Tat noch zwei Flaschen Pils à 0,5 l getrunken hat. Dies hat der Angeklagte selbst eingeräumt. Daß die Kammer seinen Ausführungen zum Tatgeschehen überwiegend nicht gefolgt ist, hinderte sie nicht, seine Angaben zum Nachtrunk für glaubhaft zu halten, zumal der Angeklagte erläuternd darauf hingewiesen hat, daß er "die Flaschen in einem Rucksack mit sich geführt habe" (UA S. 33). Der vom Generalbundesanwalt angenommene Verstoß gegen den Zweifelssatz liegt danach nicht vor; der Tatrichter hatte - zutreffend - keine Zweifel daran, daß die Angaben des Angeklagten zu seinem Nachtrunk glaubhaft sind.

Die Strafkammer hat allerdings rechtsfehlerhaft (vgl. dazu auch BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 10) bei der Berechnung des Blutalkoholwerts des Nachtrunks ein Resorptionsdefizit von 10 % statt 30 % angesetzt und ist deshalb zu einer Tatzeitblutalkoholkonzentration von 1,55 %o statt ca. 1,75 %o gelangt.

Der Senat schließt nach den Ausführungen des sachverständig beratenen Tatrichters aus, daß dieser die Voraussetzungen des § 21 StGB zur Zeit der Tat beim Angeklagten bejaht hätte, wenn er die etwas höhere Blutalkoholkonzentration zugrundegelegt hätte.

Ohnehin hätte nach den Ausführungen des Tatrichters, wonach dem Angeklagten - da dieser bereits wegen einer unter erheblichem Alkoholeinfluß begangenen Raubtat vorverurteilt ist - bekannt war, daß er nach dem Genuß von Alkohol zur Begehung von Straftaten neigt (UA S. 35), die Strafrahmenmilderung des § 49 Abs. 1 StGB rechtsfehlerfrei verneint werden können.

2. Mit der Frage eines minder schweren Falles hat sich der Tatrichter ausführlich auseinandergesetzt. Das Revisionsgericht hat hier keine eigene Wertung vorzunehmen, sondern die Urteilsgründe nur auf Rechtsfehler hin zu überprüfen. Solche sind nicht erkennbar. Das Landgericht hat neben den zugunsten des Angeklagten sprechenden Umständen (UA S. 42 2. Abschnitt) rechtsfehlerfrei auch die gegen die Annahme eines minder schweren Falles sprechenden Umstände wie erhebliche, auch einschlägige Vorstrafen, vollzogene Strafhaft und Bewährungsbruch berücksichtigt. Der Tatrichter durfte auch in Erwägung ziehen, daß gerade der Angeklagte Initiator der Tat war, und insoweit nicht einem gruppendynamischen Druck erlegen ist.

Die innerhalb des Strafrahmens von fünf bis fünfzehn Jahren verhängte Strafe von fünf Jahren ist die Mindeststrafe.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 358

Bearbeiter: Ulf Buermeyer