Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 41/03, Beschluss v. 11.04.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 24. April 2002 und die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede