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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 41/03, Beschluss v. 11.04.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 41/03 - Beschluss vom 11. April 2003 (LG Gera)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 24. April 2002 und die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede