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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 469

Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 401/03, Beschluss v. 07.01.2004, HRRS 2004 Nr. 469


BGH 2 StR 401/03 - Beschluss vom 7. Januar 2004 (LG Koblenz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 12. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Senat kann den weiteren Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung mit noch hinreichender Sicherheit entnehmen, daß dem Angeklagten nicht der Umstand angelastet wurde, vom Tatversuch nicht (strafbefreiend) zurückgetreten zu sein, sondern die gegenüber durchschnittlichen Fällen erhöhte kriminelle Energie, die in dem mehrfachen Ansetzen und den nachhaltigen Bemühungen des Angeklagten zum Ausdruck kam, das Tatopfer an der Flucht zu hindern.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 469

Bearbeiter: Ulf Buermeyer