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HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 39

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 375/03, Beschluss v. 12.11.2003, HRRS 2004 Nr. 39


BGH 2 StR 375/03 - Beschluss vom 12. November 2003 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Das Landgericht hat bei der Verneinung der Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 StGB einen nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 91, 1) unzutreffenden Maßstab angelegt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß für den Angeklagten eine hinreichend konkrete Aussicht des Behandlungserfolges besteht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 39

Bearbeiter: Karsten Gaede