HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 119
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 370/03, Beschluss v. 19.11.2003, HRRS 2004 Nr. 119
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. Juni 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat merkt an: Der Senat hält die vom Generalbundesanwalt beantragte Änderung des Schuldspruchs nicht für erforderlich, weil der Angeklagte insoweit nicht beschwert ist und eine Änderung des Schuldspruchs keinen Einfluß auf die Strafzumessung hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 119
Bearbeiter: Karsten Gaede