Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 36/03, Beschluss v. 07.03.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Ergänzend bemerkt der Senat, daß zum Zeitpunkt des Messerstichs nach den getroffenen Feststellungen eine objektive Notwehrlage im Sinne des § 32 StGB nicht vorlag.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede