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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 322/03, Beschluss v. 24.09.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 322/03 - Beschluss vom 24. September 2003 (LG Bad Kreuznach)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf den Antrag der Nebenklägerinnen auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluß des Landgerichts Bad Kreuznach vom 7. Juli 2003 aufgehoben, weil der Verteidiger durch Vorlage des Fax-Sendeberichts nachgewiesen hat, daß die Revisionen rechtzeitig begründet worden sind.

2. Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 10. Februar 2003 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenklägerinnen ergeben hat.

Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten ihrer Revisionen zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede