Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 309/03, Beschluss v. 27.08.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Mainz (§ 338 Nr. 4 StPO) ist unbegründet. Hinsichtlich des Angeklagten war der Gerichtsstand des Zusammenhangs (§§ 3, 13 StPO) gegeben. Die Tatsache, daß das Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten später abgetrennt wurde, ließ die Zuständigkeit des Landgerichts Mainz nicht wieder entfallen. Eine Zuständigkeit, die durch die Verbindung zusammenhängender Strafsachen geschaffen worden ist, bleibt auch dann bestehen, wenn der Grund der Verbindung nach Eröffnung des Hauptverfahrens wegfällt (BGHSt 16, 391, 393; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 - 5 StR 600/01 = NJW 2003, 412, 446, insoweit in BGHSt 48, 52 nicht abgedruckt).
Es gefährdet den Bestand des Urteils auch nicht, daß der Urteilstenor eine niedrigere Strafe (zwei Jahre und sechs Monate) ausweist, als sie die Urteilsgründe für angemessen erklären (zwei Jahre und neun Monate). Es verbleibt vielmehr bei der aus dem Urteilstenor ersichtlichen - der verkündeten Urteilsformel entsprechenden - Strafe (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Februar 2000 - 4 StR 488/99; Beschluß vom 27. Juni 2000 - 4 StR 184/00; BGH NStZ-RR 2000, 292).
Externe Fundstellen: NStZ 2004, 100
Bearbeiter: Karsten Gaede