HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 468
Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 286/03, Beschluss v. 10.12.2003, HRRS 2004 Nr. 468
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 16. April 2003 im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Revision des Angeklagten erweist sich zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Der Angeklagte war nach Begehung der Tat in dieser Sache durch Urteil des Amtsgerichts Passau am 3. Juli 2002 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, die er bis zum Urteil in dieser Sache vollständig verbüßt hatte. Da danach eine Gesamtstrafenbildung mit dieser Strafe nicht mehr möglich war, hätte das Landgericht einen Härteausgleich vornehmen müssen. Die Höhe des vorzunehmenden Härteausgleichs liegt im tatrichterlichen Ermessen.
Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt und können aufrechterhalten bleiben.
HRRS-Nummer: HRRS 2004 Nr. 468
Bearbeiter: Ulf Buermeyer