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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 223/03, Beschluss v. 03.07.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 223/03 - Beschluss vom 3. Juli 2003 (LG Frankfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Januar 2003 - auch soweit es den Mitangeklagten Z. betrifft - im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben, soweit die Einziehung des unter dem Kassenzeichen VwB II 125/02 eingezahlten Geldes in Höhe von 330,82 EUR (60 USDollar und 273 EUR) angeordnet worden ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und bei ihr sowie bei dem Mitangeklagten u.a. die Einziehung von 330,82 EUR (60 US-Dollar und 273 EUR) angeordnet. Ihre Revision hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Anordnung der Einziehung war - gemäß § 357 StPO auch bei dem Mitangeklagten Z. - aufzuheben. Die Voraussetzungen für eine Einziehung der Geldbeträge nach § 74 Abs. 1 StGB liegen nicht vor. Das Geld wurde durch den Raub erbeutet und unterliegt deshalb dem Verfall. Der Anordnung des Verfalls steht entgegen, daß dieses Geld dem Portemonnaie des Geschädigten entnommen wurde und es deshalb dem Geschädigten zusteht (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB).

Der geringe Erfolg der Revision rechtfertigt nicht die Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO.

Bearbeiter: Karsten Gaede