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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 220/03, Beschluss v. 17.09.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 220/03 - Beschluss vom 17. September 2003 (LG Köln)

Strafzumessung (rechtsstaatswidrige Verzögerung; Recht auf Verhandlung in angemessener Frist).

§ 46 StGB; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Dezember 2002 wird mit der Maßgabe verworfen, daß in beiden Fällen die Verurteilung wegen eines tateinheitlich begangenen Vergehens der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, dabei jeweils in Tateinheit mit Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung jeweils wegen eines tateinheitlich begangenen Vergehens der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (§ 180 StGB) hatte zu entfallen.

Der Senat folgt den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 23. Juni 2003, wonach zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen ist, daß insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. In Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt schließt der Senat aus, daß im vorliegenden Fall bei Annahme einer Strafbarkeit jeweils nur wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe milder ausgefallen wären.

2. Zum Verteidigerschriftsatz vom 12. September 2003 merkt der Senat an:

Die Prüfung durch den Senat hat keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ergeben. Sowohl im Ermittlungsverfahren als auch durch das erkennende Gericht wurde das Verfahren angemessen gefördert.

Soweit sich die Dauer des Zwischenverfahrens auch durch die Wahrnehmung prozessualer Rechte durch die Verteidiger verlängert hat, läßt sich daraus keine rechtsstaatswidrige Verzögerung herleiten (vgl. auch Senatsurteil vom 19. Juni 2002 - 2 StR 43/02).

Bearbeiter: Karsten Gaede