hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 219/03, Beschluss v. 27.06.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 219/03 - Beschluss vom 27. Juni 2003 (LG Gera)

Begründung der Gesamtfreiheitsstrafe (zusammenfassende Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten; nähere Begründung für die deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe); Beruhen.

§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB; § 337 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 6. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu bemerken ist jedoch:

Bei der Begründung der Gesamtfreiheitsstrafe fehlt die von § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB gebotene zusammenfassende Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten sowie eine nähere Begründung für die deutliche Erhöhung der Einsatzstrafe.

Im Hinblick auf das Gesamtgewicht des Unrechtsund Schuldgehalts der von dem geständigen Angeklagten begangenen 225 Mißbrauchstaten ist aber hier nicht zu besorgen, das Landgericht habe sich bei der Bemessung der auch unter Berücksichtigung des engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs nicht unangemessenen Gesamtstrafe zu sehr von der Gesamtzahl der Einzeltaten oder der Summe der Einzelfreiheitsstrafen leiten lassen.

Bearbeiter: Karsten Gaede