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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 204/03, Beschluss v. 09.07.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 204/03 - Beschluss vom 9. Juli 2003 (LG Meiningen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 29. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten rechtsfehlerfrei auf die Aussagen der Mitangeklagten B. und G. gestützt. Die ergänzenden, nicht rechtsfehlerfreien Erwägungen hinsichtlich der Angaben des Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen Dr. K. haben sich nicht ausgewirkt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Bearbeiter: Karsten Gaede