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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 180/03, Beschluss v. 08.08.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 180/03 - Beschluss vom 8. August 2003

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Nebenklage; ordnungsgemäße Antragstellung.

§ 397a StPO

Entscheidungstenor

Dem Nebenkläger N. A. wird für die Revisionshauptverhandlung am 6. August 2003 zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe gewährt und ihm Rechtsanwältin L. aus K. beigeordnet (§ 397 a Abs. 2 StPO).

Gründe

Der in der Revisionshauptverhandlung vor dem Senat gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist begründet. Erfaßt wird aber nur die Revisionshauptverhandlung vom 6. August 2003, da der Antrag erst zu Beginn der Hauptverhandlung ordnungsgemäß gestellt worden ist (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 397 a Rdn. 15).

Bearbeiter: Ulf Buermeyer