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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 173/03, Beschluss v. 03.07.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 173/03 - Beschluss vom 3. Juli 2003 (LG Wiesbaden)

Unzulässige Revision der Nebenklage (Gesetzesverletzung; besonders behandelte Strafzumessungsvorschrift des besonders schweren Falls der Vergewaltigung; Tenorierung).

§ 400 Abs. 1 StPO; § 260 Abs. 4 StPO; § 177 Abs. 2 StGB; § 46 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Rügt die Nebenklage die unterlassene Anwendung einer Strafzumessungsvorschrift, so stellt sich dies auch dann nur als ein Begehren der Änderung der Rechtsfolgen der Tat dar, wenn die Strafzumessungsvorschrift - entgegen der Regel, dass Strafzumessungsvorschriften nicht in die Urteilsformel aufzunehmen sind, vgl. zuletzt BGH 3 StR 212/02, Beschluss vom 11. Februar 2003 - im Tenor Ausdruck findet, wie dies bei Vergewaltigung gem. § 177 Abs. 2 StGB der Fall ist. Die darauf gestützte Revision der Nebenklage ist demnach unzulässig.

Entscheidungstenor

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 10. Dezember 2002 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen" sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

Die Strafkammer hat hierbei zwar die Voraussetzungen eines Regelbeispiels gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB bejaht, aber im Hinblick auf besondere Milderungsgründe einen besonders schweren Fall verneint und die Strafe jeweils dem Grundtatbestand des § 177 Abs. 1 StGB entnommen. Die Revision der Nebenklägerin richtet sich mit der Sachrüge dagegen, daß der Angeklagte nicht wegen "Vergewaltigung" verurteilt wurde. Ziel der Revision ist, daß die Strafkammer "den Strafrahmen des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB angewandt und auf eine weitaus höhere Freiheitsstrafe erkannt haben würde" (vgl. S. 4 der Revisionsrechtfertigungsschrift vom 28. Februar 2003).

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 400 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird.

Die Nebenklägerin begehrt hier nicht die Anwendung eines Qualifikationstatbestandes, sondern lediglich einer anderen - bei der Mindeststrafe höheren - Strafzumessungsvorschrift (vgl. hierzu auch BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 11). Dies läßt ihr beschränktes Anfechtungsrecht nicht zu. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil im vorliegenden Fall das Regelbeispiel eine eigene Bezeichnung ("Vergewaltigung" statt "sexuelle Nötigung") hat. Im Verhältnis von sexueller Nötigung zu Vergewaltigung handelt es sich nicht um eine Frage des Schuldspruchs im rechtstechnischen Sinne, sondern um eine Frage der Fassung der Urteilsformel (§ 260 Abs. 4 StPO). Es kommt hier ausnahmsweise in der Urteilsformel zum Ausdruck, daß der Täter ein Regelbeispiel des besonders schweren Falles nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB begangen hat. Der Senat hat deshalb in seinem heutigen Beschluß zur Revision des Angeklagten den Schuldspruch von sexueller Nötigung in Vergewaltigung berichtigt (vgl. hierzu auch BGH, Urt. vom 7. März 2002 - 3 StR 6/02).

Da die Nebenklägerin hier im Ergebnis lediglich eine andere Rechtsfolge anstrebt, war ihr Rechtsmittel entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als unzulässig zu verwerfen.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer