Bearbeiter: Ulf Buermeyer
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 151/03, Beschluss v. 23.05.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. August 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.
Im Hinblick auf die vorliegenden Erklärungen des Vorsitzenden der Strafkammer und des Abteilungsleiters der Staatsanwaltschaft sowie die anwaltliche Versicherung des Verteidigers ist der rechtzeitige Eingang der Revisionsbegründung bewiesen, so daß der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegenstandslos ist.
Bearbeiter: Ulf Buermeyer