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Bearbeiter: Ulf Buermeyer

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 144/03, Beschluss v. 04.06.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 144/03 - Beschluss vom 4. Juni 2003 (LG Trier)

Korrektur des Tenors; Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 12. Februar 2003 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte schuldig ist des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in sechsundachtzig Fällen, davon in siebenundsechzig Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, und des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in vierzehn Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in hundert Fällen, davon in siebzig Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung, in vierzehn Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Mißbrauch von Kindern, dieser in drei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs. In den Fällen 68 bis 70 und 90 bis 100 der Urteilsgründe ist der Angeklagte nur des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern schuldig, weil, wie die Strafkammer im Rahmen der rechtlichen Würdigung zutreffend ausgeführt hat, der Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs gemäß § 176 Abs. 1 StGB durch den Tatbestand des schweren sexuellen Mißbrauchs gemäß § 176a Abs. 1 StGB verdrängt wird. Die Vergewaltigung ist lediglich ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung, § 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB, so daß in den Fällen 68 bis 70 darüber hinaus die Tateinheit zwischen sexueller Nötigung und Vergewaltigung entfällt.

Der Rechtsfolgenausspruch ist durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Bei der Strafzumessung ist die Strafkammer von einer zutreffenden rechtlichen Beurteilung ausgegangen.

Bearbeiter: Ulf Buermeyer