Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 137/03, Beschluss v. 04.06.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 9. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Es wird klargestellt, daß die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur einmal angeordnet ist. Diese Maßregel kann in demselben Verfahren nur einheitlich und deshalb auch nur einmal angeordnet werden.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Bearbeiter: Karsten Gaede