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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 134/03, Beschluss v. 09.07.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 StR 134/03 - Beschluss vom 9. Juli 2003 (LG Mainz)

Festsstellungs- und Begründungserfordernisse bei Mittäterschaft (Tatbeitrag; Beihilfe).

§ 25 Abs. 2 StGB; § 27 StGB; § 261 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Eine ausdrückliche Begründung der Bewertung eines Tatbeitrags als Mittäterschaft ist unverzichtbar, wenn sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen diese Bewertung nicht ohne weiteres ergibt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Angeklagte zwar an der Tatplanung und an den Vorbereitungshandlungen beteiligt war, nicht aber an der eigentlichen Tatausführung, über die Einzelheiten der Tatausführung nicht informiert war und er von der Tatbeute nichts erhalten hat. Unter diesen Umständen muss das Tatgericht aufgrund einer umfassenden Betrachtung der Tatbeiträge des Angeklagten nachprüfbar darlegen, warum es von Mittäterschaft und nicht von Beihilfe ausgegangen ist.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 5. Dezember 2002 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg, eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es nicht.

Das Landgericht hat den Angeklagten des mittäterschaftlich begangenen schweren Raubes für schuldig befunden, ohne die Bewertung seines Tatbeitrags als Mittäterschaft näher zu begründen. Eine ausdrückliche Begründung ist aber unverzichtbar, wenn sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen diese Bewertung nicht ohne weiteres ergibt. So verhält es sich hier: Der Angeklagte war zwar an der Tatplanung und an den Vorbereitungshandlungen beteiligt, nicht aber an der eigentlichen Tatausführung. Über die Einzelheiten der Tatausführung war er nicht informiert. Zugunsten des Angeklagten ist das Landgericht auch davon ausgegangen, daß er von der Tatbeute nichts erhalten hat. Unter diesen Umständen hätte das Landgericht aufgrund einer umfassenden Betrachtung der Tatbeiträge des Angeklagten nachprüfbar darlegen müssen, warum es von Mittäterschaft und nicht von Beihilfe ausgegangen ist. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben.

Bearbeiter: Karsten Gaede