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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 47/02, Beschluss v. 19.06.2002, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 47/02 - Beschluss vom 19. Juni 2002 (SG Bromberg)

Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft für die Feststellung der Aufhebung einer Entscheidung nach dem NS-AufhG.

§ 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG

Entscheidungstenor

Zur für die Feststellung der Aufhebung der Entscheidung des Sondergerichts Bromberg vom 14. Dezember 1939 zuständigen Staatsanwaltschaft wird die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Bautzen bestimmt.

Gründe

Bei der Verurteilung des Vaters der Antragstellerin durch das Sondergericht in Bromberg zur Todesstrafe wegen Mordes handelt es sich um eine Entscheidung im Sinne des § 1 NS-AufhG vom 25. August 1998 (BGBl. I 2501), da die politisch begründete, offenkundig unvertretbare Rechtsanwendung gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit verstieß. Obgleich ein Fall des § 2 NS-AufhG nicht vorliegt, sind daher die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 NSAufhG gegeben. Die Bestimmung der zuständigen Staatsanwaltschaft beruht auf § 6 Abs. 2 Satz 3 NS-AufhG.

Bearbeiter: Karsten Gaede