Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 385/02, Beschluss v. 22.01.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung ist das Amtsgericht Stolzenau zuständig.
Die Abgabe der Bewährungsaufsicht durch das Amtsgericht Rahden an das Amtsgericht Stolzenau, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat, ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO wirksam und bindend. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Abgabe willkürlich wäre (st. Rspr. des Senats vgl. NStZ 1993, 200). Daß die Abgabe an das Wohnsitzgericht unzweckmäßig erscheint, macht diese aber nicht willkürlich.
Bearbeiter: Karsten Gaede