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Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 385/02, Beschluss v. 22.01.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 385/02 - Beschluss vom 22. Januar 2003

Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung (bindende Abgabeentscheidung; Willkür).

§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Für die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung ist das Amtsgericht Stolzenau zuständig.

Gründe

Die Abgabe der Bewährungsaufsicht durch das Amtsgericht Rahden an das Amtsgericht Stolzenau, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat, ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO wirksam und bindend. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Abgabe willkürlich wäre (st. Rspr. des Senats vgl. NStZ 1993, 200). Daß die Abgabe an das Wohnsitzgericht unzweckmäßig erscheint, macht diese aber nicht willkürlich.

Bearbeiter: Karsten Gaede