hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 378/02, Beschluss v. 17.01.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X


BGH 2 ARs 378/02 - Beschluss vom 17. Januar 2003 (LG Berlin)

Unzulässige Beschwerde.

§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Kammergerichts Berlin vom 11. Juli 2002 - Az.: 5 Ws 359/02 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4, Satz 2 StPO).

Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für dieses Verfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen, ist damit gegenstandslos.

Bearbeiter: Karsten Gaede