Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 378/02, Beschluss v. 17.01.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Kammergerichts Berlin vom 11. Juli 2002 - Az.: 5 Ws 359/02 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluß nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4, Satz 2 StPO).
Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für dieses Verfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen, ist damit gegenstandslos.
Bearbeiter: Karsten Gaede